Die Satzung

§ 1       Name, Rechtsform

(1)       Die Stiftung führt den Namen Ludwig Quidde-Stiftung in Verwaltung der Deutschen Stiftung Friedensforschung.

(2)       Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Deutschen Stiftung Friedensforschung, im Folgenden Treuhänderin genannt, und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

(3)       Sitz der Stiftung ist Osnabrück.

§ 2       Stiftungszweck

(1)       Zweck der Stiftung ist es, Leben und Lebenswerk des Friedensnobelpreisträgers Ludwig Quidde zu erforschen sowie durch Fördermaßnahmen im Bereich der Friedens- und Konfliktforschung seinen Lebenszielen – Sicherung und Entfaltung von Frieden und Freiheit – zu dienen.

(2)       Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch einmalige oder laufende Zuschüsse für

  • die Anfertigung oder Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten oder die Durchführung von Tagungen, die das Leben oder das Lebenswerk Ludwig Quiddes betreffen oder an seine Arbeiten zur historischen Friedensforschung und zum Friedensvölkerrecht anknüpfen.
  • die Anfertigung oder Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten oder die Durchführung wissenschaftlicher Tagungen auf dem Gebiet der Friedens- und Konfliktforschung oder der Freiheitsrechte.
  • den in der Regel alle zwei Jahre zu verleihenden Ludwig Quidde-Preis, der mit einer Geldprämie von 5.000 Euro verbunden ist.

Der Preis wird verliehen für

  • eine das Leben oder das Lebenswerk Ludwig Quiddes betreffende Veröffentlichung oder
  • eine herausragende wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet der Friedens- und Konfliktforschung oder der Freiheitsrechte. Der Preis wird in einem würdigen Rahmen öffentlich verliehen.

 § 3       Gemeinnützigkeit

(1)       Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung (AO).

(2)       Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 4       Stiftungsvermögen

(1)       Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen lt. Anlage 1 mit dem Wert zum 30.09.09 ausgestattet.

(2)       Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen die jährlichen Erträge aus der Vermögensanlage und die sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder teilweise der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(3)       Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5       Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1)       Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7a.

(2)       Die Stiftungsmittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

§ 6       Stiftungsorgane

(1)       Der Vorstand der Stiftung besteht aus drei Mitgliedern. Mitglieder des Vorstands sind:

der/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstands der Deutschen Stiftung Friedensforschung sowie ein Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats der DSF, das dem in 2a genannten Stiftungszweck verbunden ist.

(2)       Der Vorstand leitet die Ludwig Quidde-Stiftung. Ihm obliegen insbesondere die

  • Aufstellung eines jährlichen Wirtschaftsplans
  • Entscheidung über die Vergabe bzw. die Verwendung von Projektmitteln
  • Vorlage des Jahresberichts
  • fortlaufende Berichterstattung an den Stiftungsrat der DSF

(3)       Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich; die Mitglieder erhalten nur die ihnen entstandenen Reisekosten und sonstigen angemessenen Auslagen ersetzt.

§ 7       Treuhandverwaltung

(1)       Die Treuhänderin verwaltet das Stiftungsvermögen der unselbstständigen Stiftung getrennt von ihrem Vermögen. Für die Bewirtschaftung dieses Sondervermögens beschließt die Treuhänderin eigene Grundsätze für die Vermögensverwaltung.

(2)       Die Treuhänderin übernimmt ferner die Verwaltung der Ludwig Quidde-Stiftung. Die Treuhänderin belastet die Ludwig Quidde-Stiftung für die Grundleistungen mit pauschalierten Kosten und ist berechtigt, das Verwaltungsgeld unterjährig einzuziehen.

(3)       Die Treuhänderin sorgt für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

 § 8       Mittelbewirtschaftung und Rechnungsprüfung

(1)       Der Vorstand beschließt die Durchführung des Wirtschaftsplans der Ludwig Quidde-Stiftung.

(2)       Die Ludwig Quidde-Stiftung unterliegt bei Erstellung und Prüfung der Jahresrechnung den Satzungsbestimmungen der Treuhänderin.

§ 9       Satzungsänderungen

Die Treuhänderin kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder ihres Stiftungsrats Satzungsänderungen beschließen.

§ 10     Auflösung der Stiftung

Die Treuhänderin kann die Auflösung der Ludwig Quidde-Stiftung mit drei Vierteln der Mitglieder ihres Stiftungsrats und mit Zustimmung der Stifterin der Deutschen Stiftung Friedensforschung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

 § 11     Vermögensanfall

Bei Auflösung oder bei Aufhebung der Ludwig Quidde-Stiftung fällt das Vermögen an die Deutsche Stiftung Friedensforschung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck gemäß § 2 dieser Satzung möglichst nahe kommen.

§ 12     Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

Durch den Stiftungsrat der DSF geänderte Fassung vom 10. März 2016.